MarkenG § 106 – Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 106 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Dieser Paragraph des Markenrechts erklärt, dass die Eintragung einer Kollektivmarke ungültig ist, wenn sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wenn der Grund für die Ungültigkeit in den Regeln der Kollektivmarke liegt, kann die Marke trotzdem gültig bleiben, wenn die Regeln entsprechend geändert werden.
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