MarkenG § 113 – Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchMarkenG
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
(1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. (2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.