MarkenG § 113 – Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 113 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Im Gesetz geht es darum, dass international registrierte Marken ähnlich geprüft werden wie Marken, die im Inland angemeldet sind. Diese Prüfung stellt sicher, dass es keine Gründe gibt, die dem Markenschutz entgegenstehen.
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