MarkenG § 14a – Waren unter zollamtlicher Überwachung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 14a Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz steht, dass Markeninhaber verhindern können, dass Waren ohne Zollabfertigung nach Deutschland gebracht werden, wenn diese Waren eine identische oder sehr ähnliche Marke tragen. 2.
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