Compliance & Regulatory Monitor

MarkenG § 106a – Gewährleistungsmarken

In diesem Gesetz geht es um Gewährleistungsmarken. Das sind Marken, die garantieren, dass bestimmte Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen vorhanden sind, wie z.B.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Handel & E-Commerce-Paragraphen