MarkenG § 106e – Prüfung der Anmeldung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 106e Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen wird erklärt, unter welchen Bedingungen die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke abgelehnt werden kann. Eine Gewährleistungsmarke ist eine besondere Art von Marke, die sicherstellt, dass bestimmte Qualitätsstandards eingehalten werden.
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