MarkenG § 106h – Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 106h Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es darum, dass jemand die Eintragung einer Gewährleistungsmarke beanstanden kann. Eine Gewährleistungsmarke ist ein Zeichen, das zeigt, dass eine bestimmte Garantie oder Qualität für ein Produkt besteht.
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