HGB § 238 – Buchführungspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 238 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es darum, dass Kaufleute Buchführungspflichten haben. Sie müssen ihre Geschäftsvorfälle und den Zustand ihres Vermögens genau aufzeichnen und dokumentieren.
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