Compliance & Regulatory Monitor

AktG § 316 – Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag

In diesem Paragraphen wird erklärt, dass bestimmte Regeln über die Beziehungen zwischen Unternehmen nicht gelten, wenn ein Gewinnabführungsvertrag existiert. Ein Gewinnabführungsvertrag ist eine Vereinbarung, bei der ein Unternehmen seine Gewinne an ein anderes Unternehmen abführt.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Finanzen-Paragraphen