AktG § 316 – Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 316 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen wird erklärt, dass bestimmte Regeln über die Beziehungen zwischen Unternehmen nicht gelten, wenn ein Gewinnabführungsvertrag existiert. Ein Gewinnabführungsvertrag ist eine Vereinbarung, bei der ein Unternehmen seine Gewinne an ein anderes Unternehmen abführt.
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