AktG § 236 – Offenlegung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 236 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Der Paragraph beschreibt, wann und wie Unternehmen ihren Jahresabschluss offenlegen müssen. Es gibt bestimmte Regeln für die Offenlegung, die davon abhängen, ob das Unternehmen Kapital herabsetzt oder erhöht.
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