AktG § 320a – Wirkungen der Eingliederung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 320a Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Dieser Paragraf beschreibt, was passiert, wenn eine Firma in eine andere eingegliedert wird. Dabei gehen die Aktien, die nicht zur Hauptgesellschaft gehören, auf diese über und verwirken bis zur Übergabe an die Hauptgesellschaft nur den Anspruch auf Abfindung.
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