AktG § 239 – Anmeldung der Durchführung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 239 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen geht es um die Anmeldung der Herabsetzung des Grundkapitals einer Gesellschaft. Das bedeutet, dass der Vorstand bestimmt, dass das Kapital der Firma reduziert wird, und dies im Handelsregister eintragen lassen muss.
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