BDSG § 30 – Verbraucherkredite
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseBDSG § 30 Finanzen
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Gesetz geht es darum, dass Unternehmen, die Daten über die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern sammeln, Anfragen von Banken aus anderen EU-Ländern genauso behandeln müssen wie Anfragen von deutschen Banken. 2.
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