BDSG § 31 – Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseBDSG § 31 Finanzen
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
Es geht darum, wie Unternehmen Wahrscheinlichkeitswerte nutzen dürfen, um das Zahlungsverhalten von Personen zu bewerten. Diese Werte werden erstellt, um zu entscheiden, ob jemand einen Vertrag abschließen kann oder ob Schulden vorliegen.
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