HGB § 241 – Inventurvereinfachungsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 241 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der § 241 des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt, wie Unternehmen ihr Inventar erfassen dürfen. Sie können dabei mathematische Methoden und Stichproben verwenden, anstatt alles körperlich zu zählen, solange die Ergebnisse verlässlich sind.
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