HGB § 242 – Pflicht zur Aufstellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 242 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Das Gesetz regelt, dass Kaufleute regelmäßig einen Abschluss über ihre finanziellen Verhältnisse aufstellen müssen. Dazu gehört eine Bilanz zu Beginn und am Ende jedes Geschäftsjahrs sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung.
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