HGB § 243 – Aufstellungsgrundsatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 243 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird beschrieben, wie ein Jahresabschluss für Unternehmen aufzustellen ist. Der Abschluss soll den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung folgen.
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