HGB § 245 – Unterzeichnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 245 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragrafen wird erklärt, dass der Jahresabschluss eines Kaufmanns unterschrieben werden muss. Dabei muss das Datum angegeben werden.
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