HGB § 246 – Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 246 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Im HGB § 246 geht es um die Vollständigkeit von Jahresabschlüssen. Unternehmen müssen klar darlegen, welches Vermögen und welche Schulden sie haben.
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