HGB § 248 – Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 248 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In § 248 des Handelsgesetzbuches (HGB) steht, welche Ausgaben nicht in die Bilanz eines Unternehmens aufgenommen werden dürfen. Dazu gehören z.B.
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