HGB § 249 – Rückstellungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 249 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Es geht um Rückstellungen, die ein Unternehmen bilden muss. Rückstellungen sind Geldbeträge, die für unsichere Verbindlichkeiten oder drohende Verluste zurückgelegt werden.
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