HGB § 256 – Bewertungsvereinfachungsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 256 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) wird erklärt, wie Unternehmen den Wert von gleichartigen Vermögenswerten im Lager bewerten können. Dabei kann angenommen werden, dass die zuerst gekauften Waren auch zuerst verkauft oder verbraucht werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.