HGB § 59
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbeitsrecht
- ZitierweiseHGB § 59 Arbeitsrecht
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Es geht um die Pflichten von Angestellten, die in einem Handelsgewerbe arbeiten. Diese müssen die üblichen Dienstleistungen für ihren Job leisten und können dafür auch eine übliche Bezahlung verlangen.
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