HGB § 83
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbeitsrecht
- ZitierweiseHGB § 83 Arbeitsrecht
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um Personen, die in einem Handelsbetrieb arbeiten, aber keine kaufmännischen Tätigkeiten durchführen. Für ihre Arbeitsverhältnisse gelten die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts.
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