UrhG § 69b – Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbeitsrecht
- ZitierweiseUrhG § 69b Arbeitsrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, wer die Rechte an einem Computerprogramm hat, das von einem Arbeitnehmer erstellt wird. Wenn ein Arbeitnehmer das Programm im Rahmen seiner Arbeit oder nach Anweisung des Arbeitgebers erstellt, gehören die Rechte an dem Programm dem Arbeitgeber.
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