AktG § 96 – Zusammensetzung des Aufsichtsrats
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbeitsrecht
- ZitierweiseAktG § 96 Arbeitsrecht
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es um die Zusammensetzung des Aufsichtsrats in bestimmten Gesellschaften. Der Aufsichtsrat besteht aus Vertretern der Aktionäre und der Arbeitnehmer, mit unterschiedlichen Regelungen je nach Gesetz.
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