UrhG § 43 – Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbeitsrecht
- ZitierweiseUrhG § 43 Arbeitsrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Dieser Paragraph des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sagt, dass die Regeln für Urheberrechte auch gelten, wenn jemand ein Werk im Rahmen seiner Arbeit oder eines Dienstverhältnisses erstellt. Das bedeutet, dass die Ansprüche auf das Werk in diesem Zusammenhang beachtet werden müssen.
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