HGB § 82a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbeitsrecht
- ZitierweiseHGB § 82a Arbeitsrecht
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um Wettbewerbsverbote für Volontäre. Volontäre sind Personen, die unentgeltlich ausgebildet werden, ohne Lehrlinge zu sein.
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