BDSG § 26 – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbeitsrecht
- ZitierweiseBDSG § 26 Arbeitsrecht
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Paragraphen geht es um die Verarbeitung von persönlichen Daten von Beschäftigten. Das bedeutet, dass Arbeitgeber Informationen über ihre Mitarbeiter nur unter bestimmten Bedingungen nutzen dürfen, vor allem, wenn es um die Anstellung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht.
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