HGB § 276 – Größenabhängige Erleichterungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 276 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuchs (HGB) erlaubt kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften, bestimmte Posten in ihren Finanzberichten zusammenzufassen. Dies vereinfacht die Erstellung von Jahresabschlüssen.
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