HGB § 74
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbeitsrecht
- ZitierweiseHGB § 74 Arbeitsrecht
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) geht es um Wettbewerbsverbote für Handlungsgehilfen, also Angestellte, die im Auftrag eines anderen arbeiten. Ein solches Verbot muss schriftlich festgehalten und dem Angestellten übergeben werden.
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