HGB § 74a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbeitsrecht
- ZitierweiseHGB § 74a Arbeitsrecht
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um das Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Solche Verbote sind nur gültig, wenn sie ein berechtigtes geschäftliches Interesse schützen und nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung für den Arbeitnehmer führen.
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