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HGB § 75f

Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuchs (HGB) regelt eine spezielle Vereinbarung zwischen zwei Prinzipalen (Unternehmern). Diese Vereinbarung betrifft einen Handlungsgehilfen (jemanden, der für einen der Prinzipale arbeitet oder gearbeitet hat) und erlaubt es beiden Prinzipalen, von der Vereinbarung zurückzutreten.

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