HGB § 75f
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbeitsrecht
- ZitierweiseHGB § 75f Arbeitsrecht
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuchs (HGB) regelt eine spezielle Vereinbarung zwischen zwei Prinzipalen (Unternehmern). Diese Vereinbarung betrifft einen Handlungsgehilfen (jemanden, der für einen der Prinzipale arbeitet oder gearbeitet hat) und erlaubt es beiden Prinzipalen, von der Vereinbarung zurückzutreten.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.