HGB § 303 – Schuldenkonsolidierung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 303 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph regelt, dass innerhalb eines Unternehmensverbunds bestimmte Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Unternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden sollen. Ziel ist es, ein möglichst klares Bild der finanziellen Lage des gesamten Konzerns zu zeigen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.