HGB § 304 – Behandlung der Zwischenergebnisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 304 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es darum, wie man Vermögenswerte in einem Konzernabschluss behandelt. Wenn mehrere Unternehmen zusammen ein Konzern bilden, sollten ihre Vermögenswerte so berechnet werden, als wäre es ein einzelnes Unternehmen.
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