HGB § 305 – Aufwands- und Ertragskonsolidierung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 305 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragrafen geht es darum, wie Gewinne und Verluste in einem Konzern erfasst werden. Unternehmen müssen Einnahmen und Ausgaben aus Geschäften untereinander in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigen und miteinander verrechnen.
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