HGB § 307 – Anteile anderer Gesellschafter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 307 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs wird beschrieben, wie die Anteile von Gesellschaftern, die nicht zum Mutterunternehmen gehören, in der Konzernbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden müssen. Es wird festgelegt, dass für diese Anteile separate Positionen im Eigenkapital und im Jahresergebnis aufgeführt werden müssen.
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