HGB § 308 – Einheitliche Bewertung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 308 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird erklärt, wie Vermögensgegenstände und Schulden in einem Konzernabschluss bewertet werden sollen. Dabei müssen die gleichen Bewertungsmethoden verwendet werden, die auch für den Jahresabschluss des Mutterunternehmens gelten.
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