HGB § 309 – Behandlung des Unterschiedsbetrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 309 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Es werden Regeln für die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten festgelegt. Diese Abschreibung folgt bestimmten Vorschriften, die in einem anderen Abschnitt des Handelsgesetzbuchs (HGB) beschrieben sind.
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