HGB § 310 – Anteilmäßige Konsolidierung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 310 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) geht es um die anteilmäßige Konsolidierung von Unternehmen. Wenn ein Mutter- oder Tochterunternehmen zusammen mit anderen Unternehmen eines grösseren Unternehmens steht, kann es entsprechend dem Anteil am Kapital in den Jahresabschluss einbezogen werden.
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