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HGB § 311 – Definition. Befreiung

Der § 311 des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt, wie Unternehmen in einem Konzern ihre Beteiligungen an anderen Unternehmen darzustellen haben, wenn sie einen maßgeblichen Einfluss auf deren Geschäfte haben. Das betrifft vor allem sogenannte assoziierte Unternehmen, an denen man mindestens 20 % der Stimmrechte hält.

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