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HGB § 312 – Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags

In diesem Paragraphen geht es darum, wie Beteiligungen an assoziierten Unternehmen in der Bilanz eines Konzerns angesetzt werden müssen. Der Buchwert der Beteiligung und Unterschiede zum Eigenkapital des Unternehmens müssen klar angegeben werden.

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