HGB § 312 – Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 312 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es darum, wie Beteiligungen an assoziierten Unternehmen in der Bilanz eines Konzerns angesetzt werden müssen. Der Buchwert der Beteiligung und Unterschiede zum Eigenkapital des Unternehmens müssen klar angegeben werden.
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