HGB § 313 – Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz.
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 313 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die Informationen, die in einer Konzernbilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sein müssen. Der Konzernanhang muss bestimmte Angaben zu den Unternehmen im Konzern und den angewandten Methoden enthalten.
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