HGB § 314 – Sonstige Pflichtangaben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 314 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph HGB § 314 beschreibt, welche finanziellen Informationen im Konzernanhang angegeben werden müssen. Dazu gehören Verbindlichkeiten mit bestimmten Laufzeiten, nicht bilanzierte Geschäfte und die Zahl der Arbeitnehmer.
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