Compliance & Regulatory Monitor

HGB § 314 – Sonstige Pflichtangaben

Der Paragraph HGB § 314 beschreibt, welche finanziellen Informationen im Konzernanhang angegeben werden müssen. Dazu gehören Verbindlichkeiten mit bestimmten Laufzeiten, nicht bilanzierte Geschäfte und die Zahl der Arbeitnehmer.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Finanzen-Paragraphen