Compliance & Regulatory Monitor

HGB § 316 – Pflicht zur Prüfung

In diesem Paragrafen steht, dass Kapitalgesellschaften, die nicht klein sind, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht durch einen Prüfer überprüfen lassen müssen. Wenn das nicht passiert, kann der Jahresabschluss nicht genehmigt werden.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Finanzen-Paragraphen