HGB § 316 – Pflicht zur Prüfung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 316 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragrafen steht, dass Kapitalgesellschaften, die nicht klein sind, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht durch einen Prüfer überprüfen lassen müssen. Wenn das nicht passiert, kann der Jahresabschluss nicht genehmigt werden.
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