HGB § 92
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 92 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um Versicherungsvertreter. Das sind Personen, die für andere Versicherungen Verträge vermitteln oder abschließen.
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