HGB § 318 – Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 318 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Die Regelung beschreibt, wie der Abschlussprüfer gewählt und abberufen wird. Solche Prüfer kontrollieren die Jahresabschlüsse von Unternehmen.
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