HGB § 319 – Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 319 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetzestext geht es um die Auswahl von Abschlussprüfern, die die Jahresabschlüsse von Unternehmen prüfen müssen. Es wird erklärt, wer als Abschlussprüfer arbeiten darf und unter welchen Bedingungen diese ausgeschlossen werden können, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
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