HGB § 320 – Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 320 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es darum, dass die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (zum Beispiel einer GmbH oder AG) dem Prüfer wichtige Unterlagen wie den Jahresabschluss und Berichte vorlegen müssen. Der Prüfer hat das Recht, die Bücher und Vermögenswerte der Gesellschaft zu überprüfen.
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