HGB § 321 – Prüfungsbericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 321 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph beschreibt, wie der Abschlussprüfer einen Bericht über die Prüfung einer Kapitalgesellschaft oder eines Konzerns erstellen muss. Darin wird aufgeführt, ob alles richtig gebucht wurde und ob der Bericht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.