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HGB § 322 – Bestätigungsvermerk

Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuchs (HGB) regelt, wie Abschlussprüfer ihre Prüfungsergebnisse in einem schriftlichen Dokument, dem Bestätigungsvermerk, zusammenfassen müssen. Der Vermerk beschreibt die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse, sowie die angewandten Rechnungslegungsstandards.

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