HGB § 322 – Bestätigungsvermerk
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 322 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuchs (HGB) regelt, wie Abschlussprüfer ihre Prüfungsergebnisse in einem schriftlichen Dokument, dem Bestätigungsvermerk, zusammenfassen müssen. Der Vermerk beschreibt die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse, sowie die angewandten Rechnungslegungsstandards.
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